Satzung des Vereins der ehemaligen Schüler
und Freunde des Goethe-Gymnasiums
vom 20. Juni 2009
§1
Der Verein führt den Namen "Verein der ehemaligen
Schüler und Freunde des Goethe-Gymnasiums". Sitz des Vereins ist
52206 Stolberg/Rheinland.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt in erster Linie die Pflege des
Gemeinschaftsgeistes und Zusammengehörigkeitsgefühl unter
ihren Mitgliedern, daneben die Erhaltung und Betätigung des Interesses
an der Schule durch ideelle und materielle Unterstützung der Schule
und ihrer Einrichtungen, um auf diese Weise die Fortführung der
Tradition zu gewährleisten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Zurverfügungstellung der jährlich erzielten Überschüsse
aus dem Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an das Gymnasium.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitglied kann jeder ehemalige Schüler des Gymnasiums
sowie seiner Vorläufer (Rektoratsschule, Höhere Stadtschule,
Realschule, Progymnasium) werden. Außerdem können Privatpersonen
und Firmen als Freunde des Gymnasiums Mitglied werden. Der Eintritt
erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschließung. Letztere erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Jahreshauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der
Anwesenden.
§5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von mindestens
8 EUR (ab dem 01.01.2012 10 EUR) zu entrichten. Die über diesen Mindestbetrag hinausgehenden
Beträge gelten als Spenden. Die Beitragspflicht für ehemalige Schülerinnen
und Schüler entsteht fünf Jahre nach Verlassen des Gymnasiums. Auf Antrag
kann auch anderen Mitgliedern aus besonderen Gründen der Beitrag
erlassen werden. Über Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht
entscheidet der Vorstand. Bleibt ein zur Beitragszahlung verpflichtetes
Mitglied zwei Jahre mit dem Beitrag in Rückstand, so hat der Vorsitzende
eine nochmalige Aufforderung zur Zahlung an das Mitglied zu richten.
Bleibt auch diese erfolglos, so erlischt die Mitgliedschaft.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
Die eingehenden Beiträge und Spenden werden
abzüglich der Kosten für die Verwaltung des Vereins
ausschließlich dem Gymnasium oder etwa zu dessen Gunsten errichteten
Stiftungen zugeführt.
§7
Pauschale Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstands
sind möglich; über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Die Belange
des Vereins und steuerliche Vorschriften sind zu beachten.
§8
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern,
von denen einer dem Kreis der Freunde des Gymnasiums angehören
soll. Der Vorstand wird alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung
gewählt. Wenn nicht einstimmig Wahl durch
Zuruf gewünscht wird, geschieht die Wahl des Vorstandes durch Stimmzettel.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Die
Amtsperiode des Vorsitzenden beträgt grundsätzlich drei Jahre.
Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen stellvertretenden
Vorsitzenden, einen Kassenwart und einen Schriftführer.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen
hin durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins;
über die Geldkonten des Vereins können jeweils nur zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen, und zwar der Vorsitzende,
sein Stellvertreter und der Kassenwart. Die Unterschriften des Vorsitzenden,
des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes sind bei den Banken zu hinterlegen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und
legt ihr die zu beratenden Angelegenheiten vor.
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen
beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die in ihnen nach
§5 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.
§9
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal
alljährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen
Antrag von mindestens 20 Mitgliedern verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Antragsteller haben ihren Antrag
zu begründen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage
vor den Versammlungen schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter
Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung
den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist
auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§10
Eine änderung der vorliegenden Satzungen kann
nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, und zwar ist hierzu
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Die Absicht
der Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzugeben.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss
der Jahreshauptversammlung erfolgen, und zwar ist hierzu eine Mehrheit
von drei Vierteln der Anwesenden notwendig.
Dieser Auflösungsbeschluss bedarf der Stimmenmehrheit einer zweiten
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens zwei
Monate später stattzufinden hat.
Bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes etwa noch vorhandenes Vermögen des Vereins verfällt
dem Gymnasium.
§12
Satzungsänderungen und Beschlüsse für
die zukünftige Verwendung des Vermögens sind vorher mit dem
für den Verein zuständigen Finanzamt abzusprechen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom
2. November 2002 genehmigt.
§12a
Die Beitragserhöhung von mindestens 5,- DM auf
mindestens 10,- DM wurde auf der Jahreshauptversammlung am 5. November
1995 beschlossen.
Auf der Jahreshauptversammlung am 6. November 1999
wurde ab 1. Januar 2002 ein Mindestbetrag von 8,- EUR beschlossen.
Auf der Jahreshauptversammlung am 21. Mai 2011
wurde ab 1. Januar 2012 ein jährlicher Mindestbetrag von 10,- EUR beschlossen.