Satzung
in der Fassung vom 15. Juni 2018
§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Ehemaligen und Freunde des Goethe-Gymnasiums".
Er wurde 1926 gegründet. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Stolberg (Rhld.).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
2. Der Verein strebt die Erhaltung und Betätigung des Interesses an der Schule durch ideelle und
materielle Unterstützung der Schule und ihrer Einrichtungen an, daneben die Pflege des
Gemeinschaftsgeistes und Zusammengehörigkeitsgefühls unter seinen Mitgliedern, um auf
diese Weise die Fortführung der Tradition zu gewährleisten.
3. Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht insbesondere durch
a) die Zurverfügungstellung der jährlich erzielten Überschüsse aus dem Eingang von
Mitgliedsbeiträgen und Spenden für Zwecke der Schule,
b) die Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
c) die finanzielle Unterstützung der Schule bei inner- und außerschulischen Projekten,
d) die Information seiner Mitglieder.
§ 3 — Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 — Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ehemalige Schüler bzw. jede ehemalige Schülerin des Goethe-
Gymnasiums sowie seiner Vorläufer werden. Außerdem können natürliche und juristische
Personen als Freunde des Goethe-Gymnasiums Mitglied werden. Der Eintritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Letzterer erfolgt auf Antrag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem unter den Bedingungen des § 2 der
Beitragsordnung, ohne dass es eines
Beschlusses bedarf.
§ 5 — Jahresbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung
des Vereins, die dieser Satzung als Anlage angefügt wird.
§ 6 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 7 — Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt und auf
schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Antragsteller haben ihren Antrag zu begründen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor den Versammlungen schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
2. itgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
3. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung
spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenwartes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 — Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird auf der
Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird
von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt,
muss die Abstimmung geheim erfolgen.
2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die 1. Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende/n, und eine/n
Kassenwart/in. Die drei genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des §26
BGB und vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Ihm obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel aus dem
Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
6. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf
die von ihnen nach § 5 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.
7. Pauschale Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstands sind möglich; über
deren Höhe entscheidet der Vorstand. Die Belange des Vereins und steuerliche Vorschriften
sind zu beachten.
§ 9 — Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Absicht der Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
anzugeben.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des
Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 — Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, und
zwar ist hierzu eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden notwendig.
2. Dieser Auflösungsbeschluss bedarf der Stimmenmehrheit einer zweiten außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die frühestens zwei Monate später stattzufinden hat.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Stolberg (Rhld.), die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.