Verein der ehemaligen Schüler und
Freunde des Goethe-Gymnasiums


Postfach 2006, 52206 Stolberg
mail@goethes-freunde.de






Satzung des Vereins der ehemaligen Schüler
und Freunde des Goethe-Gymnasiums
vom 20. Juni 2009

§1

Der Verein führt den Namen "Verein der ehemaligen Schüler und Freunde des Goethe-Gymnasiums". Sitz des Vereins ist 52206 Stolberg/Rheinland.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt in erster Linie die Pflege des Gemeinschaftsgeistes und Zusammengehörigkeitsgefühl unter ihren Mitgliedern, daneben die Erhaltung und Betätigung des Interesses an der Schule durch ideelle und materielle Unterstützung der Schule und ihrer Einrichtungen, um auf diese Weise die Fortführung der Tradition zu gewährleisten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung der jährlich erzielten Überschüsse aus dem Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an das Gymnasium.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitglied kann jeder ehemalige Schüler des Gymnasiums sowie seiner Vorläufer (Rektoratsschule, Höhere Stadtschule, Realschule, Progymnasium) werden. Außerdem können Privatpersonen und Firmen als Freunde des Gymnasiums Mitglied werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschließung. Letztere erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von mindestens 8 EUR (ab dem 01.01.2012 10 EUR) zu entrichten. Die über diesen Mindestbetrag hinausgehenden Beträge gelten als Spenden. Die Beitragspflicht für ehemalige Schülerinnen und Schüler entsteht fünf Jahre nach Verlassen des Gymnasiums. Auf Antrag kann auch anderen Mitgliedern aus besonderen Gründen der Beitrag erlassen werden. Über Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Bleibt ein zur Beitragszahlung verpflichtetes Mitglied zwei Jahre mit dem Beitrag in Rückstand, so hat der Vorsitzende eine nochmalige Aufforderung zur Zahlung an das Mitglied zu richten. Bleibt auch diese erfolglos, so erlischt die Mitgliedschaft.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6

Die eingehenden Beiträge und Spenden werden – abzüglich der Kosten für die Verwaltung des Vereins – ausschließlich dem Gymnasium oder etwa zu dessen Gunsten errichteten Stiftungen zugeführt.

§7

Pauschale Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstands sind möglich; über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Die Belange des Vereins und steuerliche Vorschriften sind zu beachten.

§8

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen einer dem Kreis der Freunde des Gymnasiums angehören soll. Der Vorstand wird alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wenn nicht einstimmig Wahl durch Zuruf gewünscht wird, geschieht die Wahl des Vorstandes durch Stimmzettel.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Die Amtsperiode des Vorsitzenden beträgt grundsätzlich drei Jahre.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassenwart und einen Schriftführer.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen hin durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins; über die Geldkonten des Vereins können jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen, und zwar der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Die Unterschriften des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes sind bei den Banken zu hinterlegen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und legt ihr die zu beratenden Angelegenheiten vor.

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die in ihnen nach §5 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.

§9

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal alljährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Antragsteller haben ihren Antrag zu begründen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor den Versammlungen schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

§10

Eine änderung der vorliegenden Satzungen kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, und zwar ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Die Absicht der Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzugeben.

§11

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen, und zwar ist hierzu eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden notwendig.

Dieser Auflösungsbeschluss bedarf der Stimmenmehrheit einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens zwei Monate später stattzufinden hat.

Bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes etwa noch vorhandenes Vermögen des Vereins verfällt dem Gymnasium.

§12

Satzungsänderungen und Beschlüsse für die zukünftige Verwendung des Vermögens sind vorher mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzusprechen.

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 2. November 2002 genehmigt.

§12a

Die Beitragserhöhung von mindestens 5,- DM auf mindestens 10,- DM wurde auf der Jahreshauptversammlung am 5. November 1995 beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 6. November 1999 wurde ab 1. Januar 2002 ein Mindestbetrag von 8,- EUR beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 21. Mai 2011 wurde ab 1. Januar 2012 ein jährlicher Mindestbetrag von 10,- EUR beschlossen.


KURZE MELDUNGEN

Die neuesten Artikel des aktuellen Rundschreibens als PDF-Datei.


TERMINE
Zur Zeit sind keine Termine im Termin-
kalender verzeichnet.

LINKS
Goethe-Gymnasium

Abi 1972

Abi 2005

Die "Meier-Seiten"